AVV Abfallverzeichnis
Auf Basis des Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) werden alle entstehenden Abfälle eingestuft und mit einer Abfallschlüsselnummer i versehen.
- 01 Behandlung von Bodenschätzen
- 02 Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Jagd
- 03 Holzbearbeitung und Herstellung von Zellstoffen
- 04 Leder-, Pelz- und Textilindustrie
- 05 Erdölraffination, Erdgasreinigung, Kohlepyrolyse
- 06 Anorganisch-chemische Prozesse
- 07 Organisch-chemische Prozesse
- 08 Beschichtungen, Klebstoffe, Druckfarben
- 09 Fotografische Industrie
- 10 Thermische Prozesse
- 11 Chemische Oberflächenbearbeitung
- 12 Physikalische Oberflächenbearbeitung
- 13 Öl und flüssige Brennstoffe
- 14 Organische Lösemittel, Kühlmittel, Treibgase
- 15 Verpackungen, Aufsaugmassen, Filtermaterial
- 16 Abfälle, die nicht im Verzeichnis stehen
- 17 Bau und Abbruch
- 18 Humanmedizinische, tierärztliche Versorgung
- 19 Abfall- und Abwasserbehandlungsanlagen
- 20 Siedlungsabfälle, auch getrennte Fraktionen
18 Humanmedizinische, tierärztliche Versorgung
Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
AVV-Untergruppen
18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
Abfallschlüssel (AVV)
- 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
- 18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
- 18 01 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
- 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
- 18 01 06 Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
- 18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
- 18 01 08 zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
- 18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
- 18 01 10 Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
- 18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
- 18 02 02 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
- 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
- 18 02 05 Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
- 18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
- 18 02 07 zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
- 18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen