EU-Kommission konkretisiert Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie – erstmals einheitliche Methodik für chemisches Recycling

Die Europäische Kommission hat einen neuen Durchführungsbeschluss zur Berechnung, Überprüfung und Berichterstattung des Rezyklatanteils in Einweg-Getränkeflaschen aus PET verabschiedet. Der Beschluss ist Teil des Kunststoffpakets der Kommission und ersetzt die bisherige Regelung.

Der Durchführungsbeschluss gilt für Einweg-Getränkeflaschen bis zu drei Litern Fassungsvermögen aus PET. Bei der Berechnung werden neben dem Flaschenkörper auch Verschlüsse, Deckel, Etiketten und Sleeves berücksichtigt. Anrechenbar ist ausschließlich Rezyklat aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen.

Erstmals wird auch eine einheitliche Methodik für chemisch recycelte Kunststoffe festgelegt. Chemische Recyclingverfahren unterliegen dabei einer sogenannten „fuel-use excluded“-Massenbilanzierung: Nur Materialanteile, die tatsächlich wieder in Kunststoffprodukte eingehen, dürfen angerechnet werden. Kraftstoff- und Energieverwertungspfade sind ausgeschlossen. Unabhängige Zertifizierungen sind grundsätzlich jährlich vorgeschrieben; für KMU gelten erleichterte Prüfintervalle.

Herkunft anrechenbarer Rezyklate gestaffelt geregelt: In einer ersten Phase sind Rezyklate aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anrechenbar. Ab dem 21. November 2027 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Rezyklate aus OECD-Staaten berücksichtigt werden, sofern diese gleichwertige Anforderungen erfüllen und nicht unter Ausschlüsse der EU-Abfallverbringungsverordnung fallen. Rezyklate aus Nicht-OECD-Staaten sind grundsätzlich ebenfalls anrechenbar — allerdings nur dann, wenn zusätzliche Vereinbarungen oder Abkommen mit der EU die umweltgerechte Bewirtschaftung der Kunststoffabfälle sicherstellen.

Der Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.


Abgrenzung zur PPWR und Ausblick: Der Beschluss betrifft ausschließlich die Rezyklatvorgaben der SUPD für PET-Flaschen und ist rechtlich von der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zu unterscheiden. Regelungen für Nicht-PET-Flaschen und weitere Kunststoffverpackungen werden gesondert im Rahmen der PPWR festgelegt. In der Branche wird erwartet, dass dabei einzelne methodische Elemente des neuen SUPD-Durchführungsbeschlusses aufgegriffen werden.

Quelle: EUWID Recycling und Entsorgung