Am 31. Dezember 2020 trat in Italien ein Gesetzesdekret in Kraft, nach dem Hersteller verpflichtend bestimmte Kennzeichnungsvorschriften auf Verpackungen befolgen müssen.

Gemäß der Entscheidung 97/129/EG müssen Hersteller von Verpackungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackungen) in Italien eine alpha-numerische Codierung angeben. Zu diesen Kennzeichnungsvorschriften gehören die Art der Verpackung, die Codierung des Verpackungsmaterials, die vollständige Materialfamilie und Hinweise auf die richtige Mülltrennung nach Gemeindevorschriften. Darüber hinaus kann der Hersteller weitere freiwillige Informationen hinzufügen.

Über die Aufmachung und grafische Umsetzung der Vorschrift können die Hersteller frei entscheiden. Sie können einfarbige oder mehrfarbige Umweltkennzeichnungen verwenden. Hierbei ist die allgemeine Farbgebung der Abfallarten zu berücksichtigen: Blau steht für Papier, Braun für Bioabfälle, Gelb für Kunststoff, Türkis für Metalle, Grün für Glas und Grau für Restmüll. Außerdem kann die Kennzeichnung entweder direkt auf der Verpackung erfolgen oder auf einem Träger bzw. dem Verpackungssystem. Bei Verpackungen, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, muss für alle trennbaren Bestandteile eine Kennzeichnung abgedruckt sein. Wichtig sind eine erwiesene Wirksamkeit und der Einklang mit den Zielen des Artikels 219 Absatz 5 der EU-Verpackungsrichtlinie.

Die Verpflichtung zur Kodierung von Verpackungen liegt ausdrücklich bei den Herstellern. Darunter zählen Hersteller von Verpackungsmaterialien, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterialien, Händler, Füllarbeiter, Verpackungsnutzer sowie Importeure von Vollverpackungen.

Für Verpackungen, die für den B2C-Kanal bestimmt sind, gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2021 eine Übergangsfrist. Unternehmen, die in diesem Sektor Verpackungen in Umlauf bringen, haben bis dahin Zeit, sich an die Verpflichtungen anzupassen. Herstellern und Inverkehrbringern, die in Italien ohne die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht Verpackungen in Umlauf bringen, drohen hohe Bußgeldstrafen mit bis zu 40.000 Euro.