Ende Februar 2026 hat die EU-Kommission mit einem delegierten Rechtsakt  die vorgesehenen Wiederverwendungsquoten für bestimmte Transportverpackungen angepasst. Die ursprünglich ab dem Jahr 2030 vorgesehene Pflicht zur vollständigen Wiederverwendung von Palettenumhüllungen (Stretchfolien) und Umreifungsbändern im innerbetrieblichen sowie nationalen Transport (Art. 29 Abs. 2 und 3 PPWR) entfällt. Hintergrund ist, dass diese Verpackungslösungen bereits heute vollständig recycelbar sind und entsprechend in den Verwertungskreislauf zurückgeführt werden können. Unverändert bleibt hingegen die Wiederverwendungsquote von 40 % gemäß Artikel 29 Absatz 1 . Für die genannten Verpackungen gilt diese Vorgabe künftig jedoch ausschließlich im grenzüberschreitenden Transport.