Die dualen Systeme sind nach § 21 (1) des aktuellen VerpackG dazu verpflichtet, Herstellern Anreize für das Inverkehrbringen ökologisch vorteilhafter Verpackungen zu schaffen. Den Ergebnissen des UBA-Forschungsvorhabens zur Evaluation der Wirksamkeit von § 21 (1) VerpackG zufolge existieren jedoch systemimmanente Probleme bei der Anreizsetzung. Vor diesem Hintergrund werden aktuell wettbewerbsneutrale Fondsmodellvarianten diskutiert und Marktakteure vom Umweltbundesamt zur Einreichung weiterer Alternativen aufgefordert. Im Sinne einer effektiven Umsetzung von § 21 (1) VerpackG sprechen sich die dualen Systeme gemeinsam für eine gesetzliche Neuregelung eines privatwirtschaftlich organisierten und wettbewerbsneutralen Modells aus, das auf bereits etablierten Strukturen und Prozessen aufbaut.
Recyclingfähiges Verpackungsdesign und Rezyklateinsatz in Verpackungen sind wichtige Voraussetzungen, um die steigenden Recyclingquoten nach Verpackungsgesetz zu erreichen, noch mehr Ressourcen durch Verpackungsrecycling einzusparen und den Ausstoß klimaschädlicher CO2‑Gase weiter zu reduzieren. Diese Zusammenhänge wurden im aktuellen Verpackungsgesetz bereits berücksichtigt und die dualen Systeme dazu verpflichtet, ökologische Kriterien der Verpackungsgestaltung bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte miteinzubeziehen. Nach über zwei Jahren Verpackungsgesetz überprüft das Umweltbundesamt im Rahmen eines Forschungsprojekts die bisherige Wirksamkeit und zukünftige Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des § 21 VerpackG. Im Ergebnis steht für die Systeme fest: Eine Neuregelung des § 21 VerpackG für eine funktionierende privatwirtschaftliche und wettbewerbsneutrale Lösung ist unumgänglich.
Wettbewerbsneutrale Lösung der dualen Systeme
Als zentrale Marktakteure der Kreislaufwirtschaft in Deutschland sehen die dualen Systeme sich in der Verantwortung, gemeinsam eine Lösung voranzutreiben, die die größtmögliche ökologische Anreizwirkung erzielt und gleichzeitig die Interessen privatwirtschaftlicher Stakeholder berücksichtigt. Denn eine mögliche gesetzliche Neuregelung von § 21 VerpackG hat unmittelbar Auswirkung auf die Kostenbelastung der Inverkehrbringer wie auch auf den Markt und den Wettbewerb der dualen Systeme.
Das in den Gesetzgebungsprozess einzubringende Anreizmodell der dualen Systeme bezieht alle Materialfraktionen gleichermaßen ein – lediglich Verpackungen, die hochgradig recyclingfähig sind, werden von der Zahlung fester (für alle Systeme identischer) Zuschläge je Fraktion ausgenommen. Für eine effiziente und einfache Abwicklung wird auf etablierte Melde- und Abrechnungsprozesse zurückgegriffen, die bereits zwischen Verpflichteten und dualen Systemen existieren. So können redundante Kosten vermieden werden, die der eigentlichen Anreizwirkung letztlich entgegenstehen. Die Ansiedlung des Anreizmodells in der Verantwortlichkeit der dualen Systeme ist auch dahingehend schlüssig, dass diese für die Erfüllung der Recyclingquoten ein großes Interesse haben, dass Anreize nach § 21 VerpackG ihre maximale Wirkung entfalten. Mit diesem Modell würde die im Gesetz verankerte funktionale Teilung operativer Umsetzungs- (Hersteller und duale Systeme) und Kontrollpflichten (Zentrale Stelle) fortgesetzt.
Transparente, zweckgebundene Förderung von Maßnahmen im Sinne des § 21 VerpackG
Die Förderung der bereits im aktuellen VerpackG und dessen Gesetzesbegründung formulierten Ziele zum Schließen der Materialkreisläufe wird mit dem möglichen neuen, gesetzlich zu verankernden Modell der dualen Systeme verfolgt. Die vereinnahmten Mittel würden hierbei insbesondere für Maßnahmen und Initiativen ausgeschüttet werden, die das recyclingfähige Verpackungsdesign, den Rezyklateinsatz in Verpackungen und die Verbraucherinformation zum Ziel haben. Zudem sollen Innovations- und Investitionsanreize in die Kreislaufwirtschaft geschaffen werden. Zur Sicherstellung der Wettbewerbsneutralität sieht das skizzierte künftige Modell die Akkreditierung und Kontrolle förderungswürdiger Projekte durch eine wettbewerbsneutrale Stelle oder Gremium (z.B. BMU, UBA oder ZSVR) vor. Die Mittel werden insolvenzsicher verwaltet und verpflichtend über einen definierten Zeitraum ausgekehrt.