Für Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen ist das Verpackungsgesetz relevant. Aber deshalb den gesamten Gesetzestext lesen? Das ist nicht notwendig. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten kompakt zusammengefasst.

Verpackungsgesetz: Was ist wichtig für Hersteller von Verpackungen?

Um die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten, wurde das Verpackungsgesetz verabschiedet, kurz VerpackG.

Im Folgenden beantworten wir elementare Fragen, die für die gesetzlich Verpflichteten wichtig sind.

FAQ Verpackungsgesetz: Hier finden Sie Antworten!

1) Seit wann gilt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz bzw. VerpackG wurde zum 01. Januar 2019 verabschiedet. Es löste die zuvor geltende Verpackungsverordnung ab. Der vollständige Name des Verpackungsgesetzes lautet „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“.

2) Welche Ziele sollen durch das Verpackungsgesetz erreicht werden?

Das bedeutendste Ziel des VerpackG lautet: Verpackungsabfälle sollen weniger oder gar keine Auswirkungen auf die Umwelt haben. Das bedeutet, Abfälle durch Verpackungen sollen entweder ganz vermieden oder nach Gebrauch dem Recycling zugeführt werden.

Gemeint sind einerseits Verpackungsabfälle, die bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern und gleichgestellten Anfallstellen anfallen. Das sind beispielsweise Lebensmittelverpackungen, wie Joghurtbecher, Konservendosen, Wurst-Verpackungen oder Pfandflaschen, aber auch Versandkartons, Zahnpasta-Tuben und Einmachgläser. Andererseits sind auch Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, Serviceverpackungen und Umverpackungen gemeint, die in Industrie und Handel zum Einsatz kommen.

Was sind gleichgestellte Anfallstellen?

Nicht nur im privaten Haushalt, sondern auch in Krankenhäusern, Hotels, Restaurants, Kinos, Ämtern und vielen weiteren öffentlich und privat geführten Organisationen fallen Verpackungsabfälle an. Hierbei handelt es sich um die sogenannten gleichgestellten Anfallstellen.

Recyclingquoten in Deutschland

Um die Ziele des Verpackungsgesetzes zu erreichen, müssen die dualen Systeme vorgegebene Recyclingquoten erfüllen.

Die folgende Grafik zeigt, welche Recyclingquoten für welche Abfallart gelten.

Die Wertstoffe für das Recycling sollen gewonnen werden, indem Verpackungsabfälle getrennt und haushaltsnah gesammelt werden (in der Gelben Tonne/dem Gelben Sack, der Blauen Tonne und den öffentlich zugänglichen Altglascontainern). Durch das Sammeln und Sortieren der Abfälle nach Materialart können sie besser recycelt und so als Rohstoffe wiederverwertet werden.

3) Wer ist vom Verpackungsgesetz betroffen?

Unternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufs-, Um-, Transport-, Service- und/oder Mehrwegverpackungen erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder importieren, sind vom Verpackungsgesetz betroffen.

Entscheidend ist das Wort „erstmalig“. In dem Moment, in dem eine Verpackung befüllt wird und auf dem Weg Richtung Verbraucherin und Verbraucher oder Weitervertreiber ist, fällt sie unter das VerpackG. Das kann der Versand einer Waren-Bestellung sein, ebenso wie die Übergabe eines Pizzakartons im Restaurant.

Deshalb spricht man von den betroffenen Unternehmen auch als „Erstinverkehrbringer“. Sie müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Verpackungen, die bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern landen, müssen außerdem über die Verpackungslizenzierung an einem dualen System beteiligt werden.

Darunter fallen

  • Produzenten, die ihre Ware in Deutschland produzieren und diese erstmals in eine Produktverpackung stecken (dazu zählen auch Eigenmarken),
  • stationäre Händler, die Waren vom Hersteller erhalten und weiterverkaufen,
  • Marktplatzhändler, die beispielsweise Tüten in Umlauf bringen,
  • Online-Händler und Kleinunternehmer sowie
  • Importeure und Zwischenhändler. In diesem Fall ist entscheidend, wer das Verpackungsmaterial in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes (also nach Deutschland) einführt.

Es gibt drei Sonderfälle:

Sonderfall 1: Serviceverpackungen

Bei sogenannten Serviceverpackungen kann der Inverkehrbringer seine Systembeteiligungspflicht auf den Hersteller bzw. Lieferanten der Verpackungen übertragen. Gemeint sind Verpackungen, die erst bei Übergabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Ware befüllt werden, wie Tragetaschen, Brötchentüten und Menüboxen. Achtung: Ein Inverkehrbringer von Serviceverpackungen muss jedoch trotzdem selbst bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein und dort angeben, dass er bereits lizenzierte Verpackungen einkauft.

Sonderfall 2: Dropshipping

Nicht der Dropshipper ist für die Systembeteiligung verantwortlich, sondern der Versender der Waren. Für den Dropshipper ist es empfehlenswert, einen Nachweis über die geleistete Beteiligung von seinem Geschäftspartner einzufordern.

Sonderfall 3: Versand über Fulfillmentcenter

Versendet ein Händler seine Waren über einen Fulfillment-Dienstleister, so ist er ab dem 1. Juli 2022 vollständig für die Systembeteiligung zuständig. Für den Fulfillment-Dienstleister gilt wiederum eine Kontrollpflicht. Die über ihn agierenden Händler müssen einen Nachweis über ihre erfüllte Systembeteiligungspflicht leisten. Andernfalls gilt ein Vertriebsverbot für den Händler und ein Verbot sämtlicher Dienstleistungen (Lagerung, Verpacken, Versand) für den Fulfillment-Partner in Bezug auf die zu dem jeweiligen Händler zugehörigen Waren.

4) Systembeteiligungspflicht: Was müssen Erstinverkehrbringer beachten?

Hersteller und Vertreiber von Waren in Verkaufsverpackungen sind für die sachgemäße Rücknahme und Entsorgung der anfallenden Verpackungsabfälle verantwortlich. Darüber hinaus müssen sie Verbraucherinnen und Verbraucher über Sinn und Zweck der Rücknahme informieren. Die Verantwortung für die Entsorgung geben Hersteller und Vertreiber an ein duales System ab, indem sie sich an diesem System beteiligen. Auch die Beteiligung an mehreren Systemen ist möglich. Die Systembeteiligungspflicht erfüllen sie, indem sie ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren lassen.

Darüber hinaus müssen Hersteller und Vertreiber regelmäßig eine Datenmeldung und ggf. Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vornehmen, bei der sie die Mengen an Verpackungsmaterial angeben, die sie in Umlauf bringen oder gebracht haben (mehr dazu unter den Punkten „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ und „Datenmeldung“). Ohne das Erfüllen der Systembeteiligungspflicht und ohne die sachgemäße Datenmeldung ist das Inverkehrbringen von Waren bzw. Verpackungen in Deutschland verboten.

Verpackungen lizenzieren lassen: Rechtssicher beim Dualen System Zentek

Bei der rechtssicheren Lizenzierung Ihrer Verpackungen unterstützt das Duale System Zentek Sie gerne. Sie können bequem online Ihre beteiligungspflichtigen Verpackungsarten angeben und erhalten anschließend ein Angebot.

Was gilt für Hersteller und Vertreiber von Getränkeverpackungen?

Hersteller und Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen sind dazu verpflichtet, ein Pfand in Höhe von mindestens 25 Cent je Verpackung zu erheben. Diese 25 Cent schließen die Umsatzsteuer mit ein. Auf dem Weg zu Endverbraucherinnen und Endverbrauchern muss jeder Zwischenhändler diese 25 Cent erheben.

Vor dem Inverkehrbringen müssen Einweggetränkeverpackungen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich lesbar als pfandpflichtig gekennzeichnet werden. Hersteller müssen sich darüber hinaus an einem bundesweit tätigen und einheitlichen Pfandsystem beteiligen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass Endverbraucherinnen und Endverbraucher an unterschiedlichen Stellen die Einweggetränkeverpackungen zurückbringen und das geleistete Pfand zurückerhalten können. Vertreiber von Getränken in Einweggetränkeverpackungen sind wiederum dazu verpflichtet, diese zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten.

Die zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen müssen gemäß der Recyclingquote aufbereitet und wiederverwertet werden.

Was ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde am 16. Mai 2017 als privatrechtliche Stiftung gegründet. Seit der Einführung des Verpackungsgesetzes unterliegt die ZSVR dem Umweltbundesamt und gilt zusätzlich als mit hoheitlichen Aufgaben beliehene Behörde.

Zu ihren Aufgaben zählen unter anderem das Erfassen und Veröffentlichen der systembeteiligungspflichtigen Hersteller über das öffentliche Onlineportal LUCID, die Prüfung der Datenmeldungen sowie die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Zielvorgaben. Darüber hinaus überprüft die ZSVR auch die Verpflichtungen der dualen Systeme, die Mengenmeldungen vorlegen müssen. Außerdem ist die ZSVR zur Entwicklung und Veröffentlichung eines Mindeststandards verpflichtet, der die Bemessung der Recyclingfähigkeit systembeteiligungspflichtiger Verpackungen festlegt.

Vor dem Vertreiben von Waren bzw. Verpackungen müssen sich alle Hersteller und Inverkehrbringer bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Hersteller von Verkaufsverpackungen müssen darüber hinaus ihre Verpackungen lizenzieren lassen und ihre Datenmeldung vornehmen. Andernfalls kann es zu einem Bußgeld und/oder zu einem Vertriebsverbot kommen.

Datenmeldung bei der ZSVR: Was müssen Hersteller angeben?

Zunächst muss ein Inverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen diese bei einem dualen System lizenzieren lassen. Er ist dazu verpflichtet, nach der Verpackungslizenzierung eine sogenannte Datenmeldung bei der ZSVR vorzunehmen. Dazu gehören die Materialart und Masse der Verpackungen inklusive des Zeitraums, für welchen er die Verpackungslizenzierung vorgenommen hat. Auch das duale System, bei dem er sich beteiligt hat, muss er angegeben.

Sämtliche Datenmeldungen müssen vom Hersteller selbst vorgenommen werden, ohne die Beteiligung Dritter. Die Datenmeldung erfolgt über das Onlineportal LUCID. Nach dem Login werden sämtliche Meldungen des Herstellers automatisch unter seiner individuellen Registrierungsnummer abgelegt.

Es gibt verschiedene Arten von Datenmeldung bei der ZSVR:

Planmengenmeldung

Die Planmengenmeldung muss vor Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Hersteller gibt dabei das Verpackungsmaterial an, welches er im folgenden Jahr in Umlauf bringen möchte. Er muss dieses bereits vorab lizenziert haben. Verpackungsmaterial, das bereits von Lieferanten lizenziert wurde, fällt nicht darunter.

Unterjährige Mengenanpassung

Es kann vorkommen, dass ein Hersteller im Laufe eines Jahres feststellt, dass er mehr Verpackungsmaterial in Umlauf bringt als ursprünglich geplant. Dann muss er die zusätzlichen Verpackungen nachträglich lizenzieren lassen und bei der ZSVR eine unterjährige Mengenanpassung vornehmen.

Jahresabschlussmeldung

Zum Jahresende muss der Hersteller sowohl an die ZSVR als auch an sein beteiligtes duales System eine Jahresabschlussmeldung abgeben, die auch IST-Meldung genannt wird. Eventuell muss vorab eine Mengenanpassung getätigt werden.

Vollständigkeitserklärung

Die Vollständigkeitserklärung muss jährlich bis zum 15. Mai erfolgen. Sie muss von einem Sachverständigen geprüft und bestätigt werden, der bei der ZSVR zugelassen ist. Überschreitet ein Hersteller bestimmte Bagatellgrenzen an Verpackungsmaterial (Glas 80.000 kg, Papier / Pappe / Karton 50.000 kg, andere Materialien 30.000 kg), dann muss er zwingend eine Vollständigkeitserklärung einreichen. Bei darunter liegenden Mengen wird aus der Bring- eine Holschuld. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann dann eine Vollständigkeitserklärung verlangen, muss es jedoch nicht zwingend.

Welche Pflichten gelten für die dualen Systeme?

Damit restentleerte Verpackungen eingesammelt und entsorgt oder recycelt werden können, müssen die dualen Systeme eine flächendeckende und getrennte Sammlung direkt bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern oder in der Nähe sicherstellen. Dies erfolgt über das Holsystem, bei dem Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Verpackungsabfälle getrennt nach Materialart in der Gelben Tonne/dem Gelben Sack, der Blauen Tonne und den öffentlichen Altglascontainern entsorgen.

Nach der Sammlung müssen die dualen Systeme die Abholung der Verpackungsabfälle organisieren, sie sortieren und vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuführen. Dieser Entsorgungsprozess wird über die Lizenzentgelte finanziert, die die Hersteller über die Verpackungslizenzierung an die dualen Systeme leisten.

Darüber hinaus müssen auch die dualen Systeme jährliche Mengenmeldungen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister geben. Zum 1. Juni jedes Jahres muss der Mengenstromnachweis erfolgen, der von einem bei der ZSVR registrierten Sachverständigen geprüft und bestätigt werden muss. Darin enthalten sind der Hersteller, der seine Verpackungen bei dem dualen System lizenziert hat, sowie das beauftragte Entsorgungsunternehmen und die Menge und Art der Verpackungsabfälle.

Zu guter Letzt sind die dualen Systeme zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte verpflichtet. Außerdem müssen sie Öffentlichkeitsarbeit leisten und die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über die richtige Mülltrennung sowie die Arbeit der dualen Systeme aufklären.

Was bedeutet „Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte“?

Die Systeme müssen Anreize schaffen, durch die Hersteller Verpackungsmaterialien und -kombinationen verwenden, die gut trenn-, sortier- und recycelbar sind. Gleiches gilt für den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen und Recyclaten. In der Regel erfolgen diese Anreize, indem recyclingfähige Verpackungen bei der Verpackungslizenzierung günstiger ausfallen.

Welche Anforderungen müssen Verpackungen erfüllen?

Im Verpackungsgesetz sind allgemeine Anforderungen formuliert, die eine Verpackung erfüllen muss. Durch ein gezieltes Verpackungsdesign soll die Sortier- und Recyclingfähigkeit von Verpackungen so hoch wie möglich sein.

Das VerpackG gibt vor, dass eine Verpackung höchstens so groß sein soll wie sie mindestens sein muss, um die zu verpackende Ware zu schützen. Sie soll außerdem aus wiederverwendbaren oder durch Recycling wiederverwertbaren Materialien bestehen.

Darüber hinaus soll eine Verpackung möglichst keine oder nur sehr geringe Anteile an Materialien enthalten, die beim Recycling oder der Entsorgung eine Gefahr für die Umwelt und den Menschen darstellen. Die Auswirkung dieser Materialien ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Zu guter Letzt soll der Anteil sekundärer Rohstoffe möglichst hoch sein. Gemeint sind Rohstoffe, die durch Recyclingverfahren aus bereits verwerteten Verpackungsabfällen entstanden sind. Primäre Rohstoffe sollen dadurch geschont werden. Dieser Punkt gilt jedoch nur in einem Maß, das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist und die erforderlichen Sicherheits- und Hygienekonzepte zum Schutz der Ware erfüllt.

Fazit zum Verpackungsgesetz

Beim Verpackungsgesetz den Überblick zu behalten, ist nicht immer einfach. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern als Abfall anfallen, müssen bei einem dualen System lizenziert werden und zu guter Letzt müssen Hersteller an ihre jährliche Datenmeldung denken.

Wenn Sie unsicher sind, welche Verpflichtungen für Sie gelten, oder Sie grundsätzliche Fragen zum Verpackungsgesetz haben, beraten wir Sie gerne. Darüber hinaus ist das Duale System Zentek Ihr zuverlässiger Partner rund um die rechtskonforme Verpackungslizenzierung.

Übrigens: Wenn Sie gerne den vollständigen Text des Verpackungsgesetzes lesen möchten, finden Sie diesen auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

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