Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist in seiner neuen Form am 3. Juli 2021 weitgehend in Kraft getreten – einzelne Änderungen werden schrittweise wirksam oder es gelten Übergangsfristen.

Das VerpackG wurde 2019 eingeführt, um die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in Deutschland umzusetzen und regelt seitdem das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen. Die nun beschlossene Novelle des VerpackG dient dazu, zwei EU-Richtlinien – die Einwegkunststoffrichtlinie und die Abfallrahmenrichtlinie – in deutsches Recht zu implementieren. Außerdem wird laut BMU durch die Novellierung eine ökologische Fortentwicklung des Verpackungsgesetzes angestrebt, da das Ressourcenmanagement und die Ressourceneffizienz in Deutschland durch die neuen Regelungen weiter vorangetrieben werden.

Von den Änderungen betroffen sind – neben den dualen Systemen – unter anderem:

  • Hersteller / Erstinverkehrbringer sämtlicher mit Ware befüllter Verpackungen,
  • Hersteller / Erstinverkehrbringer von Transport-, Verkaufs-, Um- und Mehrwegverpackungen
  • Hersteller / Erstinverkehrbringer von Einweggetränkeverpackungen,
  • Hersteller / Erstinverkehrbringer von Einwegkunststoffgetränkeflaschen,
  • Betreiber elektronischer Marktplätze,
  • Fulfillment-Dienstleister
  • und Vertreiber von Serviceverpackungen.

Welche Anpassungen und Erweiterungen des VerpackG ab wann gültig sind und wer im Detail von den einzelnen Änderungen betroffen ist, erfahren Sie in der PDF-Übersicht, die wir für Sie zusammengestellt haben. Das Verpackungsgesetz im Überblick finden Sie außerdem hier.